DrFr KG
Nutzung Definition 2005
Arbeitsbegriff „Kleingärtnerische Nutzung "
Inhaltliche Ausgestaltung der kleingärtnerischen Nutzung
„Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die Angepachtete
Gartenfläche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige
gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen".
Kriterien der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil
kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von § 1 dieses/des Unterpachtvertrages sind
Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der
Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als
Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und
mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.
In diesem Sinne gehören:
• zu den Beetflächen:
Ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und
Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren, Sommerblumen,
• zu den Obstbäumen/Beerensträuchern: *
Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse
sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt,
• zu den kleingärtnerischen Sonderflächen:
Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.
Beetflächen, die mindestens 10 % der Gartenfläche einnehmen müssen, sind
flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise
oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in
Abhängigkeit von der Bodenqualität (Schadstoffbelastungen).
Die inhaltliche Ausgestaltung des
Begriffs „Kleingärtnerische Nutzung" wurde auf dem Landesverbandstag am
11. Juni 2005 von den Delegierten aller Verbände beschlossen.
* (wobei bis Halbstamm 10 m2,
bis Viertelstamm/Spindel 5 m2 und je Beerenstrauch 2 m2 anzusetzen
sind).
Hier ein Beispiel:
Zur Flächennutzung in einem Garten von 300m2 nach der
Definition des Begriffs „Kleingärtnerische Nutzung“ des Landesverbandes Berlin
der Gartenfreunde e.V.
(Kleingärtnerische Nutzung: 100m2, davon 30 m2
Beetfläche)